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   LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87   

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https://dejure.org/1987,11563
LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87 (https://dejure.org/1987,11563)
LAG München, Entscheidung vom 07.07.1987 - 2 Sa 237/87 (https://dejure.org/1987,11563)
LAG München, Entscheidung vom 07. Juli 1987 - 2 Sa 237/87 (https://dejure.org/1987,11563)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerkschaften - Aushang gewerkschaftlicher Plakate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Koalitionsfreiheit; Koalitionsbetätigung; Gewerkschaftliche Plakatwerbung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77

    Duldung gewerkschaftlicher Bekanntmachungen durch betriebsfremde Beauftragte in

    Auszug aus LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87
    Die Duldungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich dabei auch auf das Anbringen von Schriftgut zur Selbstdarstellung der Gewerkschaft, zur Information über ihre Leistungen, Forderungen und Erfolge und über die arbeits- und tarifrechtliche Betreuung ihrer Mitglieder auf betrieblichen Bekanntmachungstafeln (BAG vom 14.02.1978 1 AZR 280/77), denn das Informationsrecht kann naturgemäß da am wirkungsvollsten ausgeübt werden, wo das Arbeitsleben sich abspielt, also in Betrieb und Dienststelle (so auch BVerfG a.a.O.).
  • BAG, 14.02.1967 - 1 AZR 494/65

    Gewerkschaftsrechte - Gewerkschaftsinformation - Gewerkschaftswerbung

    Auszug aus LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87
    So erkennt das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch auf Duldung gewerkschaftlicher Informationen über die Aufgaben, Meinungen und Erfolge der Koalition und der koalitionsgemäßen Werbetätigkeit an, auch wenn sie innerhalb des Betriebs oder der Dienststelle ausgeübt wird, sofern sie nur außerhalb der Arbeitszeit, ohne Störung des Betriebsablaufs und ohne Inanspruchnahme oder mehr als geringfügige Beeinträchtigung sachlicher Mittel des Betriebs erfolgt und keine unsachlichen Angriffe gegen den Arbeitgeber enthält und die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers nicht unzulässig beeinträchtigt (BAG vom 14.02.1967 1 AZR 494/65).
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87
    Die koalitionsgemäße Werbe- und Informationstätigkeit ist allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur in dem für die Existenz der Koalitionen unerläßlichen Rahmen gewährleistet, kann also Beschränkungen unterworfen sein, soweit diese von der Natur der Sache her geboten sind (BVerfG vom 30.11.1985 2 BvR 54/62 und vom 26.05.1970 2 BvR 664/68).
  • BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78

    Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung - Gewerkschaftliche Werbung auf

    Auszug aus LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87
    Ist die Informationstatigkeit in gleich wirkungsvoller Weise und ebensogut ohne Inanspruchnahme von Arbeitgebereigentum möglich, so braucht der Arbeitgeber dessen Benutzung hingegen nicht hinzunehmen (BAG vom 23.02.1979 1 AZR 172/78).
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

    Auszug aus LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87
    Der Klägerin ist zuzugeben, daß im juristischen Sprachgebrauch der Willkürvorwurf lediglich beinhaltet, daß eine Meinung oder Maßnahme sachlich schlechthin unhaltbar und somit objektiv willkürlich sei, daß sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkte verständlich sei, ohne daß es dabei aber auf subjektive Umstände und ein Verschulden ankommt (so u. a. BVerfG vom 06.10.1981 2 BvR 1290/80).
  • BGH, 01.02.1977 - VI ZR 204/74

    "Halsabschneider"

    Auszug aus LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87
    Das Bundesverfassungsgericht wie alle oberen Bundesgerichte haben mit Rücksicht auf den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat stets das Recht auf Kritik auch da anerkannt, wo diese in scharfer und auch polemischer Form geübt wird und die Grenze zwischen bloß starken Formulierungen und unvertretbarer Schimpf- und Schmähkritik gezogen und dem Gesichtspunkt der Wahrung berechtigter Verbands- und Informationsinteressen gegenüber dem Anspruch auf Ehrenschutz einen hohen Stellenwert zuerkannt (vgl. BGH vom 01.02.1977 VI ZR 204/74, vom 05.02.1980 VI ZR 147/78).
  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 147/78

    Sozialversicherer - Regreß - Grob fahrlässig - Haftung - Arbeiter

    Auszug aus LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87
    Das Bundesverfassungsgericht wie alle oberen Bundesgerichte haben mit Rücksicht auf den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat stets das Recht auf Kritik auch da anerkannt, wo diese in scharfer und auch polemischer Form geübt wird und die Grenze zwischen bloß starken Formulierungen und unvertretbarer Schimpf- und Schmähkritik gezogen und dem Gesichtspunkt der Wahrung berechtigter Verbands- und Informationsinteressen gegenüber dem Anspruch auf Ehrenschutz einen hohen Stellenwert zuerkannt (vgl. BGH vom 01.02.1977 VI ZR 204/74, vom 05.02.1980 VI ZR 147/78).
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